Gesetze / Rebenpflanzgutverordnung

RebPflV 1986

§ 9 Mitteilung des Ergebnisses der Rebenbestandsprüfung

Das Ergebnis der Rebenbestandsprüfung wird dem Antragsteller und dem Vermehrer schriftlich mitgeteilt; im Falle mehrfacher Bestandsbesichtigung oder mehrfacher Nachbesichtigung jedoch erst nach der letzten Besichtigung oder Nachbesichtigung.

§ 8 § 10